In ihrem aktuellen Bericht vom 22. Juli 2010 hat die Monopolkommission (2010) Handlungsempfehlungen für ein neues Versorgungs- und Vergütungsmodell für den ambulanten Bereich spezifiziert. Im Folgenden soll ein Auszug aus dem „Konzept der Monopolkommission für eine solidarische Wettbewerbsordnung auf dem Krankenversicherungsmarkt“ im Wortlaut dargestellt werden (S. 406 ff.):
„Die Monopolkommission empfiehlt zudem, die Transparenz im deutschen Gesundheitssystem auch im Bereich der Patienteninformation zu verbessern. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die Information des Versicherten über die von ihm in Anspruch genommenen und vom Arzt abgerechneten Leistungen. Mit der Information des Patienten über abgerechnete Leistungen werden verschiedene Ziele verbunden. Die Monopolkommission weist jedoch darauf hin, dass insbesondere der wichtige Kontrolleffekt hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Abrechnung von Ärzten und anderen Leistungserbringern bisher kaum untersucht wurde. Bisher existieren nur optionale Möglichkeiten für den Zugriff des Patienten auf die für ihn abgerechneten Leistungen gemäß § 305 SGB V. Danach hat der Patient Auskunftsrechte über die vom Arzt an ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen sowohl gegenüber der Krankenkasse als auch gegenüber dem behandelnden Arzt (Patientenquittung).
Die Monopolkommission weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Ziele der Information des Patienten über abgerechnete Leistungen kostenrelevante Ziele sind und das Interesse an der Patienteninformation somit originär beim Kostenträger und damit bei den Kassen liegt. Die Monopolkommission empfiehlt deshalb, den Kassen im SGB V ausdrücklich das Recht einzuräumen, den Patienten regelmäßig z.B. nach Quartalsende über die abgerechneten Leistungen zu informieren. Die Monopolkommission geht davon aus, dass die Kassen diese Möglichkeit nutzen werden, da sie insbesondere die Richtigkeit der Abrechnung von Leistungen auf diese Weise verbessern können. Zeigt sich mittelfristig, dass die Konkurrenzbereitschaft der Krankenkassen noch nicht dazu führt, dass einzelne Kassen mit diesem Recht experimentieren, so empfiehlt die Monopolkommission, eine verpflichtende Patienteninformation durch die Kassen in das SGB V aufzunehmen.
Die Monopolkommission hält es weiterhin für wünschenswert, das Gesundheitssystem um ein Element einer zwingenden Beteiligung von Patienten an den von ihnen verursachten Kosten zu ergänzen. Dies erscheint notwendig, um eine kostenorientierte marktkonforme Entscheidungsfindung bei den Patienten zu ermöglichen. Demgegenüber treffen Patienten heute ihre Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Behandlungsleistungen weitgehend unabhängig von Kostenerwägungen. Die Wahltarife nach § 53 Absatz 1 und 2 SGB V, die darauf abzielen, durch die Einführung von Eigenbeteiligungen eine Steuerungswirkung im Bezug auf das Nachfrageverhalten der Patienten zu erreichen, sieht die Monopolkommission jedoch kritisch. Eigenbeteiligungen, die ausschließlich im Rahmen von Wahltarifen erhoben werden, haben eine Selbstselektionswirkung zur Folge, da insbesondere solche Patienten in diese Tarife optieren, deren Bedarf oder Neigung, die Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen, ohnehin gering ist. Eigenbeteiligungen, die nicht verpflichtend sind, führen deshalb wesentlich zu einer Differenzierung des Beitragssatzes zwischen Gesunden und Kranken, ohne dass dadurch auch eine wesentliche Steuerungswirkung auf das Nachfrageverhalten erreicht wird. Die Wahltarife gemäß § 53 Absatz 1 und 2 SGB V sind deshalb ungeeignet, sodass die Monopolkommission empfiehlt, diese Normen zu streichen.
Um eine geeignete Steuerungswirkung auf das Nachfrageverhalten der Patienten zu erzielen, könnten jedoch anstelle dieser Wahltarife allgemein verpflichtende Eigenbeteiligungen eingeführt werden. Die Monopolkommission empfiehlt, verpflichtende Eigenbeteiligungen nicht in Form einer Pauschale zu erheben, sondern als relativen Anteil an der Arztrechnung festzusetzen. Für die Rechnungsstellung sollten die Krankenkassen verantwortlich sein. Dies ließe sich mit der von der Monopolkommission vorgeschlagenen kassenseitigen Information des Patienten über die in Anspruch genommenen Leistungen verbinden. Die Monopolkommission weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Einführung von verpflichtenden Eigenbeteiligungen auch soziale Ausgleichssysteme notwendig werden, die den Anforderungen des Solidarprinzips Rechnung tragen.
Deshalb sind die Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen pro Behandlungsfall oder Abrechnungszeitraum auch in ihrer absoluten Höhe zu begrenzen. Zudem ist im Falle solcher Versicherter, die über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügen, festzulegen, dass ein substanzieller Anteil des Eigenbeitrags aus dem Steuer-Transfer-System gedeckt wird. Ein ausreichendes soziales Ausgleichsystem vorausgesetzt, sieht die Monopolkommission in der Einführung verpflichtender Eigenbeteiligungen eine Chance, auch auf Seiten der Leistungsnachfrage der Patienten effiziente und mit dem Solidarprinzip vereinbare Bedingungen im deutschen GKV-System herzustellen.“